Wer ein ERP-System einführt oder wechselt, schuldet dem Anbieter mehr als nur die Rechnung. Testdaten liefern, Mitarbeiter für Workshops freistellen, Altsystem-Zugänge bereitstellen: All das zählt zur Mitwirkung. Rechtlich ist diese Mitwirkung in den meisten Verträgen aber keine einklagbare Pflicht, sondern nur eine Obliegenheit nach § 642 BGB. Bleibt sie aus, zahlt in der Regel nicht der Anbieter die Zeche, sondern das Unternehmen selbst: durch Entschädigungsansprüche, verschobene Termine oder im schlimmsten Fall eine Kündigung nach § 643 BGB.
Das Wichtigste in Kürze:
- Mitwirkungshandlungen nach § 642 BGB sind laut herrschender Rechtsprechung grundsätzlich nur eine Obliegenheit, keine Pflicht. Entscheidend ist, was der Vertrag ausdrücklich regelt.
- Bei bloßer Obliegenheitsverletzung drohen keine Schadensersatzansprüche, aber eine Entschädigung nach § 642 Abs. 1 BGB sowie nach erfolgloser Fristsetzung eine Kündigung nach § 643 BGB.
- Haben Vertragsparteien die Mitwirkung ausdrücklich als Pflicht vereinbart, kann der Anbieter zusätzlich Schadensersatz nach §§ 280, 281 BGB verlangen, einschließlich entgangenem Gewinn.
- Das amtliche EVB-IT-Systemvertragsmuster des Bundes ordnet Mitwirkungsleistungen fünf Kategorien zu: Infrastruktur, Organisation, Personal, Technik und Dokumente.
- Beim Anbieterwechsel lebt die Mitwirkungspflicht gegenüber dem neuen Implementierungspartner neu auf, inklusive Datenexport aus dem Altsystem.
Was zählt rechtlich als Mitwirkung beim ERP-Projekt?
Mitwirkung im Sinne von § 642 BGB meint jede Handlung, die der Besteller, also das einführende Unternehmen, selbst erbringen muss, damit der Anbieter seine Werkleistung erstellen kann. Das Gesetz nennt keine Beispiele, sondern verweist auf das, was der jeweilige Vertrag dem Auftraggeber zuweist. Bei einem ERP-Projekt sind das praktisch immer dieselben fünf Bereiche.
Das EVB-IT-Systemvertragsmuster des IT-Planungsrats, das als Standardvertrag bei öffentlichen Ausschreibungen verwendet wird und auch als Orientierung für private ERP-Verträge dient, fasst diese Bereiche in Nummer 12 „Mitwirkung des Auftraggebers“ zusammen: Infrastruktur, Organisation, Personal, Technik und Dokumente. Die folgende Tabelle ordnet typische ERP-Mitwirkungsleistungen diesen fünf Kategorien zu.
| Kategorie | Typische Mitwirkungsleistung im ERP-Projekt |
|---|---|
| Infrastruktur | Serverräume, Netzwerkzugänge, Arbeitsplätze für das Projektteam des Anbieters |
| Organisation | Benennung eines Projektleiters, Freigabe von Entscheidungswegen, Terminkoordination |
| Personal | Freistellung von Fachabteilungsmitarbeitern für Workshops, Tests und Schulungen |
| Technik | Zugriff auf das Altsystem, Schnittstellen-Testumgebungen, Hardware-Voraussetzungen |
| Dokumente | Stammdaten, Prozessbeschreibungen, Lastenheft, bestehende Schnittstellendokumentation |
Das Vertragsmuster selbst lässt die konkreten Inhalte offen. Es sieht eine Tabelle mit Spalten für laufende Nummer, Art der Mitwirkung, maximalen Aufwand, Termin und Ort vor. Die Parteien müssen diese Tabelle im Einzelvertrag selbst ausfüllen. Genau hier liegt in der Praxis das Problem: Viele ERP-Verträge übernehmen nur die Kategorien, ohne sie mit konkreten Terminen und Aufwänden zu hinterlegen.
Ein Lastenheft, das Mitwirkungsleistungen nur als allgemeine Kategorie nennt („Auftraggeber stellt Testdaten zur Verfügung“), lässt sich im Streitfall kaum gegen den Kunden durchsetzen. Erst ein konkreter Termin (etwa „Testdaten für Modul Finanzbuchhaltung bis zum 15. des Monats vor Testbeginn“) macht den Annahmeverzug nach § 293 BGB nachweisbar, der für die Entschädigung nach § 642 BGB Voraussetzung ist.
Pflicht oder Obliegenheit: der Unterschied, den die wenigsten Verträge regeln
Eine Obliegenheit ist eine Mitwirkung, die der Vertragspartner nicht einklagen und nicht gerichtlich vollstrecken kann. Sie liegt im eigenen Interesse des Bestellers, weil ihre Verletzung nur mittelbare Nachteile auslöst. Eine Pflicht dagegen ist eine geschuldete Leistung, die der Anbieter notfalls einklagen kann und deren Verletzung einen echten Schadensersatzanspruch begründet.
Nach der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur sind Mitwirkungshandlungen im Rahmen von § 642 BGB im Zweifel nur Obliegenheiten. Das bestätigt ein Rechtsgutachten der Kanzlei CMS vom 22. Mai 2025, das die beiden Kategorien gegenüberstellt. Ob aus einer bloßen Mitwirkungsobliegenheit eine echte Pflicht wird, entscheidet ausschließlich die vertragliche Regelung. Pauschale Formulierungen wie „Der Kunde wirkt mit“ reichen dafür nicht aus.
Die Unterscheidung wirkt auf den ersten Blick akademisch, hat aber handfeste finanzielle Folgen. Die folgende Tabelle zeigt, welche Ansprüche bei welcher Einordnung entstehen.
| Rechtsfolge | Bei Obliegenheit (§ 642 BGB) | Bei vereinbarter Pflicht |
|---|---|---|
| Schadensersatz | Grundsätzlich nicht, auch kein entgangener Gewinn | Ja, nach §§ 280, 281 BGB inklusive entgangenem Gewinn |
| Entschädigung | Nach § 642 Abs. 1 BGB, Voraussetzung ist Annahmeverzug | Zusätzlich zum Schadensersatz möglich |
| Kündigung | Nach § 643 BGB, erst nach erfolgloser Fristsetzung | Je nach Vertrag auch außerordentlich möglich |
| Durchsetzbarkeit | Nicht einklagbar, nicht vollstreckbar | Einklagbar wie jede andere Vertragspflicht |
Für Unternehmen, die ein ERP-System einführen, bedeutet das: Wer im Vertrag nichts dazu findet, haftet bei ausbleibender Mitwirkung in der Regel nicht auf Schadensersatz. Das klingt entlastend, kehrt sich aber um, sobald der Anbieter selbst wegen der Verzögerung Entschädigung verlangt oder kündigt.
Was passiert, wenn das Unternehmen selbst in Verzug gerät?
Gerät der Besteller mit einer Mitwirkungshandlung in Annahmeverzug, kann der Unternehmer nach § 642 Abs. 1 BGB eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich laut § 642 Abs. 2 BGB nach der Dauer des Verzugs und der vereinbarten Vergütung, abzüglich dessen, was der Anbieter durch den Verzug an Kosten spart oder durch anderweitigen Einsatz seiner Mitarbeiter verdienen kann. Eine feste Formel oder einen Prozentsatz nennt das Gesetz nicht.
Rechenbeispiel: Ein Implementierungspartner kalkuliert für die Testphase eines ERP-Projekts einen Projektleiter mit einem Tagessatz von rund 1.950 Euro, dem Median für IT-Projektleitung laut BDU-Honorarstudie 2022. Liefert das Unternehmen vereinbarte Testdaten für die Finanzbuchhaltung zehn Arbeitstage zu spät und kann der Anbieter den Projektleiter in dieser Zeit nicht anderweitig einsetzen, lässt sich daraus eine Entschädigung in der Größenordnung von rund 19.500 Euro ableiten. Konnte der Anbieter den Mitarbeiter teilweise auf einem anderen Projekt einsetzen, verringert sich der Betrag entsprechend. Eine Entschädigung in dieser Höhe ist damit ein Rechenbeispiel zur Veranschaulichung, kein garantierter Anspruch. Im Streitfall würde das Gericht die konkrete Auslastung des Anbieters prüfen.
Zwei Bedingungen müssen für den Entschädigungsanspruch erfüllt sein: Der Anbieter muss leistungsbereit gewesen sein, und er muss die Mitwirkung ausdrücklich angefordert haben, sofern kein fester Termin im Vertrag steht. Ohne eine solche Aufforderung oder einen im Fristenplan fixierten Termin lässt sich der Annahmeverzug später kaum belegen. Das ist der Grund, warum ein Fristenplan im ERP-Vertrag nicht nur Organisationshilfe, sondern Beweismittel ist.
Zusätzlich greift § 645 Abs. 1 BGB, wenn das Werk wegen eines vom Besteller gelieferten mangelhaften Stoffs oder einer fehlerhaften Anweisung untergeht, sich verschlechtert oder unausführbar wird, ohne dass der Unternehmer dafür mitverantwortlich ist. In diesem Fall kann der Anbieter den auf die bereits geleistete Arbeit entfallenden Teil der Vergütung sowie seine Auslagen verlangen, etwa wenn fehlerhafte Stammdaten aus dem Altsystem eine bereits abgeschlossene Migrationsstufe unbrauchbar machen.
Wann darf der Anbieter wegen fehlender Mitwirkung kündigen?
Unterlässt der Besteller eine Mitwirkungshandlung, gibt § 643 BGB dem Unternehmer ein eigenes Kündigungsrecht. Der Ablauf ist dreistufig: Der Anbieter setzt zunächst eine Frist zur Nachholung der Mitwirkung. Zugleich erklärt er, dass er den Vertrag kündigt, falls die Handlung bis zum Fristablauf ausbleibt. Erfolgt die Nachholung nicht, gilt der Vertrag nach Fristablauf von Gesetzes wegen als aufgehoben.
- Schritt 1: Anbieter fordert die ausstehende Mitwirkung konkret und schriftlich an.
- Schritt 2: Anbieter setzt eine angemessene Frist und kündigt die Vertragsauflösung für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs an.
- Schritt 3: Bleibt die Mitwirkung aus, gilt der Vertrag automatisch als beendet. Eine zusätzliche Kündigungserklärung ist dafür nicht mehr nötig.
Für das einführende Unternehmen heißt das in der Praxis: Ein bereits laufendes ERP-Projekt kann an einer einzigen ausstehenden Mitwirkungsleistung scheitern, selbst wenn der eigentliche Projektfortschritt gut läuft. Wie bei einem vorzeitig abgebrochenen Pilotprojekt gilt auch hier, dass die bis dahin erbrachte Leistung nach § 645 BGB vergütet werden muss. Ein regulärer Projektabbruch verläuft rechtlich ähnlich wie der Abbruch einer ERP-Pilotphase vor der Vollimplementierung.
Gilt die Mitwirkungspflicht auch beim Wechsel zu einem neuen Anbieter?
Ja, und zwar unabhängig davon, ob ein Unternehmen zum ersten Mal ein ERP-System einführt oder von einem bestehenden System zu einem neuen Anbieter wechselt. Mit dem neuen Vertrag entsteht eine neue Mitwirkungsobliegenheit beziehungsweise -pflicht gegenüber dem neuen Implementierungspartner, unabhängig davon, was im Vertrag mit dem alten Anbieter vereinbart war.
Beim Anbieterwechsel kommen zu den fünf EVB-IT-Kategorien typischerweise zwei zusätzliche Mitwirkungspunkte hinzu: der vollständige Datenexport aus dem Altsystem in einem für den neuen Anbieter verwertbaren Format und die Freigabe von Zugängen zum alten System für die Übergangsphase. Wie der Export aus einem verbreiteten Altsystem technisch abläuft, zeigt der Beitrag Daten aus Odoo exportieren beim Systemwechsel. Verzögert sich dieser Export, weil etwa der bisherige Anbieter den Zugriff erschwert oder interne Ressourcen fehlen, wirkt sich das unmittelbar auf die Mitwirkungsfristen im neuen Vertrag aus. Der neue Anbieter kann sich dann ebenfalls auf § 642 BGB berufen.
Wenn-dann: Vier typische Fallgruppen beim Anbieterwechsel
- Wenn der alte Anbieter den Datenexport verzögert, dann sollte der neue Vertrag eine realistische Frist für die Datenübernahme vorsehen, die erst mit tatsächlichem Datenerhalt beginnt.
- Wenn interne IT-Kapazitäten für Tests fehlen, dann lohnt sich die Mitwirkungsleistung ausdrücklich an einen externen Dienstleister zu delegieren und das vertraglich festzuhalten, da § 642 BGB nicht verlangt, dass der Besteller selbst mitwirkt.
- Wenn Fachabteilungen Tests verschieben, dann drohen Entschädigungsansprüche nach § 642 BGB. Ein frühzeitiges Eskalationsgespräch ist günstiger als eine spätere Streitigkeit über die Verzugshöhe.
- Wenn der neue Vertrag Mitwirkung nur pauschal nennt, dann sollte das Unternehmen vor Unterschrift auf einer konkreten Mitwirkungstabelle mit Terminen bestehen, nach dem Vorbild der EVB-IT-Kategorien.
Typische Fehler bei der Mitwirkung und wie Unternehmen sie vermeiden
Vier Fehler tauchen in ERP-Projekten immer wieder auf, unabhängig von Branche oder Anbieter.
Erstens: Mitwirkungsleistungen werden im Lastenheft nur grob umschrieben, ohne Termin und ohne Verantwortlichen. Abhilfe schafft eine Tabelle nach dem EVB-IT-Muster mit fester Frist pro Leistung.
Zweitens: Das Projektteam auf Kundenseite unterschätzt den Personalaufwand für Tests und Workshops. Nach der Trovarit-Studie „ERP in der Praxis 2024/2025“, für die zwischen März und Juni 2024 insgesamt 1.717 Projektbewertungen ausgewertet wurden, zählen ein hoher Personalaufwand und eine unzureichende Anpassungsdokumentation zu den am häufigsten genannten Problemfeldern bei ERP-Einführungsprojekten.
Drittens: Unternehmen gehen davon aus, eine ausbleibende Mitwirkung bleibe folgenlos, solange sie nicht ausdrücklich als Pflicht im Vertrag steht. Das stimmt nur bedingt. Die Entschädigung nach § 642 BGB und das Kündigungsrecht nach § 643 BGB greifen auch bei einer bloßen Obliegenheit.
Viertens: Beim Anbieterwechsel wird die Mitwirkung gegenüber dem neuen Anbieter mit der Mitwirkung gegenüber dem alten Anbieter verwechselt. Beide Verträge laufen rechtlich unabhängig. Verzögerungen beim alten Anbieter entlasten nicht automatisch gegenüber dem neuen.
Checkliste: Mitwirkung vor Vertragsunterschrift prüfen
- Sind alle fünf EVB-IT-Kategorien (Infrastruktur, Organisation, Personal, Technik, Dokumente) im Vertrag konkret benannt?
- Steht zu jeder Mitwirkungsleistung ein fester Termin oder zumindest ein Zeitraum?
- Ist klar geregelt, ob die Mitwirkung als Pflicht oder als Obliegenheit gilt?
- Gibt es einen benannten Projektleiter auf Unternehmensseite als Ansprechpartner?
- Ist für den Fall eines Anbieterwechsels die Datenübergabe aus dem Altsystem als eigener Mitwirkungspunkt erfasst?
- Sieht der Vertrag eine Eskalationsstufe vor Fristsetzung und Kündigung nach § 643 BGB vor?
Meine Einschätzung: Die meisten ERP-Verträge, die mir in der Praxis unterkommen, kopieren die Mitwirkungsklausel aus einer Vorlage und lassen die eigentliche Tabelle mit Terminen leer. Das rächt sich fast immer in der Testphase, wenn Fachabteilungen plötzlich Kapazität für Workshops finden müssen, die niemand eingeplant hat. Wer vor Vertragsunterschrift auf einer ausgefüllten Mitwirkungstabelle besteht, verhindert damit nicht jede Verzögerung. Er verschafft sich im Streitfall aber einen Nachweis dafür, wer wann was zugesagt hat.
Häufige Fragen zur Mitwirkungspflicht bei der ERP-Einführung
Ist die Mitwirkungspflicht im ERP-Vertrag automatisch eine einklagbare Rechtspflicht?
Nein. Ohne ausdrückliche vertragliche Regelung gilt Mitwirkung nach § 642 BGB im Zweifel nur als Obliegenheit. Eine einklagbare Pflicht entsteht erst, wenn der Vertrag die Mitwirkung ausdrücklich als Leistungspflicht ausgestaltet.
Was kann der Anbieter verlangen, wenn das Unternehmen nicht mitwirkt?
Bei einer bloßen Obliegenheit kann der Anbieter eine Entschädigung nach § 642 Abs. 1 BGB verlangen und nach erfolgloser Fristsetzung gemäß § 643 BGB kündigen. Schadensersatz einschließlich entgangenem Gewinn kommt nur hinzu, wenn die Mitwirkung vertraglich als Pflicht vereinbart wurde.
Muss das Unternehmen für Verzögerungen durch die eigene IT-Abteilung zahlen?
Ja, wenn dadurch Annahmeverzug nach § 293 BGB entsteht und der Anbieter die Mitwirkung angefordert hatte. Die Entschädigung nach § 642 BGB richtet sich nach der Verzugsdauer und der vereinbarten Vergütung, abzüglich ersparter Kosten des Anbieters.
Gilt § 642 BGB auch bei Cloud-ERP-Verträgen im SaaS-Modell?
Die Vorschrift setzt einen Werkvertrag voraus. Enthält der SaaS-Vertrag eine werkvertragliche Implementierungskomponente, etwa Customizing oder Datenmigration, greift § 642 BGB für diesen Teil. Für die reine Softwarenutzung als Mietvertrag gilt die Vorschrift dagegen nicht unmittelbar.
Was sollte im Vertrag zur Mitwirkung konkret stehen?
Eine Tabelle mit jeder einzelnen Mitwirkungsleistung, dem zuständigen Ansprechpartner, dem spätesten Termin und einer Einstufung als Pflicht oder Obliegenheit. Das EVB-IT-Systemvertragsmuster liefert dafür eine bewährte Struktur mit den fünf Kategorien Infrastruktur, Organisation, Personal, Technik und Dokumente.
Quellen und weiterführende Literatur
- § 642 BGB, Mitwirkung des Bestellers: gesetze-im-internet.de, amtlicher Gesetzestext.
- § 643 BGB, Kündigung bei unterlassener Mitwirkung: gesetze-im-internet.de, amtlicher Gesetzestext.
- § 645 BGB, Verantwortlichkeit des Bestellers: gesetze-im-internet.de, amtlicher Gesetzestext.
- CMS Deutschland, Legal Update „Mitwirkungspflicht vs. Obliegenheit: Mitwirkungsleistungen im IT-Projekt“, 22. Mai 2025.
- IT-Planungsrat, EVB-IT-Systemvertrag (amtliches Vertragsmuster des Bundes für ITK-Beschaffungen), Nummer 12 „Mitwirkung des Auftraggebers“.
- Trovarit AG, Studie „ERP in der Praxis 2024/2025“, Management Summary, Erhebung März bis Juni 2024, n = 1.717 ausgewertete Projektbewertungen.
- BDU Bundesverband Deutscher Unternehmensberater, Honorarstudie 2022, Median-Tagessätze nach Beraterrolle.


