ERP-Change-Request: Wer Leistungsänderungen bezahlt und wie Sie sie vertraglich regeln

Kurz beantwortet: Ein Change Request im ERP-Projekt ist rechtlich eine Vertragsänderung. Anders als im Baurecht gibt es für Software kein gesetzliches Anordnungsrecht des Kunden, das gilt nach § 650b BGB nur für Bauverträge. Der Anbieter muss eine Änderung also nur umsetzen, wenn Ihr Vertrag ein Änderungsverfahren vorsieht oder Sie sich einigen. Bezahlen muss in der Regel der Kunde, sofern die Änderung über das vereinbarte Leistungssoll hinausgeht. Fehlt eine Preisabrede, schuldet er nach § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung. Keine Mehrkosten entstehen, wenn das angeblich Neue schon im Pflichtenheft stand oder ein Mangel behoben wird.

Das Wichtigste in Kürze

  • Laut Panorama Consulting (The 2026 ERP Report, n=170) lagen 30 % der ERP-Projekte über Budget. Bei 51 % dieser Projekte war ein erweiterter Projektumfang einer der Gründe.
  • Ein einseitiges Anordnungsrecht mit 30-Tage-Frist kennt das BGB nur für Bauverträge (§ 650b BGB, seit 1.1.2018). Im ERP-Vertrag müssen Sie es selbst vereinbaren.
  • Das amtliche Vertragsmuster EVB-IT System regelt Änderungen in Ziffer 17 der AGB. Es eignet sich gut als Vorlage, nennt aber nur „angemessene“ Fristen.
  • Entscheidend ist die Abgrenzung: Änderung, Konkretisierung oder Mangel. Davon hängt ab, wer zahlt.
  • Mündliche Zusagen im Projektmeeting können wirksam sein, auch wenn der Vertrag Schriftform verlangt (§ 305b BGB). Das schützt Sie und schadet Ihnen gleichermaßen.

Warum Change Requests fast jedes ERP-Budget sprengen

Kaum ein ERP-Projekt endet mit genau dem Leistungsumfang, mit dem es begonnen hat. Im Workshop fällt auf, dass die Kommissionierung anders läuft als im Lastenheft beschrieben. Der Vertrieb will plötzlich eine zweite Preisliste pro Kunde. Die Geschäftsführung kauft während der Einführung einen Onlineshop dazu. Jede dieser Ideen ist für sich vernünftig. Zusammen sind sie der häufigste Grund, warum Projekte teurer werden.

Die Zahlen bestätigen das. Im 2026 ERP Report von Panorama Consulting (Befragung Januar 2025 bis Januar 2026, n=170) lagen 30,0 % der Projekte über dem Budget, 7,1 % davon deutlich. Unter den Projekten mit Budgetüberschreitung nannten 51,0 % einen erweiterten Projektumfang als Ursache, 35,3 % einen zu knapp geplanten Personalbedarf (Zusammenstellung erp-software.org, Stand 2026; Panorama Consulting). Für den deutschsprachigen Mittelstand kam Trovarit in „ERP in der Praxis 2020/21“ auf über 40 % der Projekte mit Kostenüberschreitungen von mehr als 5 % (ebenda).

Das Problem ist selten die Änderung selbst. Teuer wird es, wenn niemand vorher festgelegt hat, wie eine Änderung angemeldet, bepreist und freigegeben wird. Dann landen Mehraufwände als Sammelposition auf der Schlussrechnung, und der Streit beginnt bei der Abnahme.

Was das Gesetz regelt und was nicht

Viele Projektleiter gehen davon aus, der Kunde könne Änderungen einfach anordnen. Das stimmt für die Baustelle, nicht für das ERP-System. Das Anordnungsrecht des § 650b BGB gehört zum Bauvertragsrecht, das am 1. Januar 2018 in Kraft trat und nur für Verträge ab diesem Datum gilt (Art. 229 § 39 EGBGB, iww.de). Dort darf der Bauherr eine Änderung anordnen, wenn sich die Parteien binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens nicht einigen (§ 650b Abs. 2 BGB).

Für die ERP-Einführung als Werkvertrag oder für einen SaaS-Vertrag fehlt eine solche Norm. Daraus folgen drei Dinge, die Sie kennen sollten:

  • Ohne Klausel kann der Anbieter eine Änderung ablehnen. Er muss weiter nur das liefern, was vereinbart ist.
  • Setzt er eine Änderung auf Zuruf um, ohne dass ein Preis vereinbart wurde, schulden Sie trotzdem eine Vergütung. Nach § 632 Abs. 1 und 2 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Leistung nur gegen Bezahlung zu erwarten ist, und zwar in Höhe der üblichen Vergütung.
  • Was „üblich“ ist, wird im Streit teuer geklärt, meist mit Sachverständigen. Ein Stundensatz im Vertrag erspart Ihnen das.

Eine Einschränkung für Ihre Planung: Ob ein ERP-Projekt im Einzelfall als Werk- oder Dienstvertrag einzuordnen ist, hängt von der Vertragsgestaltung ab. Für die Frage „Wer zahlt die Änderung?“ ändert das wenig, denn auch im Dienstvertrag gilt: zusätzliche Leistung gegen zusätzliche Vergütung.

Änderung, Konkretisierung oder Mangel: die Frage, wer zahlt

In der Praxis entscheidet sich fast jeder Streit über Mehrkosten an dieser Abgrenzung. Der Anbieter nennt etwas einen Change Request, der Kunde hält es für geschuldet. Maßgeblich ist das vereinbarte Leistungssoll, also Pflichtenheft, Leistungsbeschreibung und das, was ein durchschnittlicher Kunde bei diesem Projekttyp erwarten darf.

Fallgruppe Typisches Beispiel Wer zahlt? Was Sie prüfen
Echte Änderung Neue Schnittstelle zum Versanddienstleister, die nirgends vereinbart war Kunde, Preis nach Vereinbarung oder übliche Vergütung Steht die Funktion im Pflichtenheft? Wenn nein: Angebot verlangen
Konkretisierung Pflichtenheft sagt „Rabattstaffeln“, im Workshop wird festgelegt, wie viele Stufen Grundsätzlich im Festpreis enthalten Liegt die Festlegung im Rahmen dessen, was bei Vertragsschluss erkennbar war?
Mangel Vereinbarter Report rechnet falsch oder fehlt Anbieter, kostenfreie Nacherfüllung Abweichung vom vereinbarten Soll dokumentieren, Frist setzen
Folge eigener Versäumnisse Stammdaten kommen drei Wochen zu spät, Testdurchlauf muss wiederholt werden Häufig Kunde, über Mehrvergütung oder Entschädigung Welche Mitwirkung war vereinbart, wann wurde sie angemahnt?

Die meisten Konflikte liegen in der zweiten Zeile. Ein Pflichtenheft kann nie jedes Detail enthalten. Was der Anbieter als Fachmann bei Vertragsschluss hätte erkennen müssen, ist in der Regel vom Festpreis gedeckt. Erst wenn die Festlegung erkennbar über den beschriebenen Rahmen hinausgeht, wird daraus eine bezahlte Änderung. Je genauer Ihr Pflichtenheft ist, desto weniger Spielraum bleibt für diese Diskussion.

Was das amtliche Vertragsmuster EVB-IT vorsieht

Wer keine eigene Klausel hat, findet im EVB-IT System eine erprobte Vorlage. Die öffentliche Hand nutzt diese Vertragsmuster für IT-Beschaffungen, private Unternehmen können sie als Orientierung heranziehen. Ziffer 17 der EVB-IT System-AGB (Version 2.0, IT-Planungsrat Beschluss 2012/31) regelt den Ablauf so:

  1. Der Auftraggeber kann nach Vertragsschluss Änderungen verlangen, soweit sie dem Auftragnehmer zumutbar sind. Das Verfahren wird auf einem Formular (Muster 3) dokumentiert (17.1).
  2. Der Auftragnehmer prüft in angemessener Frist, ob die Änderung zumutbar ist, und begründet eine Ablehnung (17.2).
  3. Ändert sich weder Vergütung noch Termin, setzt er die Änderung unverzüglich um (17.3).
  4. Sonst legt er ein Realisierungsangebot mit Terminen und Auswirkungen auf die Vergütung vor. Der Auftraggeber nimmt es in angemessener Frist an oder lehnt es ab (17.4).
  5. Braucht das Angebot eine umfangreiche technische Planung, darf der Auftragnehmer dafür eine angemessene Vergütung verlangen (17.5).
  6. Ohne Einigung laufen die Arbeiten auf Basis des bestehenden Vertrags weiter. Scheitert die Einigung nur am Preis oder Termin, kann der Auftraggeber die zumutbare Änderung trotzdem verlangen. Dann erhöht sich die Vergütung angemessen und die betroffenen Fristen verschieben sich angemessen (17.6).

Punkt 6 ist der wertvollste Baustein. Er verhindert, dass ein Projekt stillsteht, weil man sich über eine Änderung streitet. Die Schwäche des Musters sind die offenen Fristen. „Angemessen“ lässt sich im Projektalltag schlecht einfordern. Ersetzen Sie das Wort in Ihrem Vertrag durch Arbeitstage.

Ein Ablauf mit konkreten Fristen

Für mittelständische ERP-Projekte hat sich ein Verfahren bewährt, das die EVB-IT-Logik übernimmt und mit festen Fristen versieht. Die folgenden Werte sind unser Vorschlag für die Verhandlung, keine gesetzliche Vorgabe. Bei kleinen Projekten mit wöchentlichem Jour fixe können Sie sie halbieren.

Schritt Wer Frist Ergebnis
1. Änderungsantrag Kunde (Projektleitung) jederzeit Formular mit Beschreibung, Grund, gewünschtem Termin
2. Erstbewertung Anbieter 5 Arbeitstage Zumutbar ja/nein, grobe Aufwandsklasse, Hinweis auf Planungsaufwand
3. Realisierungsangebot Anbieter 10 Arbeitstage Festpreis oder Aufwandsschätzung in Personentagen, neuer Termin, Folgen für andere Meilensteine
4. Freigabe Kunde (benannte Person mit Budget) 5 Arbeitstage Annahme, Ablehnung oder Rückfrage in Textform
5. Umsetzung und Nachweis Anbieter laut Angebot Eigener Testfall, gesonderte Position in der Rechnung

Zwei Details machen den Unterschied. Erstens: Legen Sie fest, wer auf Kundenseite Änderungen freigeben darf und bis zu welchem Betrag. Sonst bestellt der Lagerleiter im Workshop eine Erweiterung, die niemand budgetiert hat. Zweitens: Vereinbaren Sie, dass während der Prüfung nach den alten Vorgaben weitergearbeitet wird. So verschieben sich Termine nur, wenn die Änderung tatsächlich beauftragt ist.

Rechenbeispiel: Was eine mittelgroße Änderung kostet

Ein Großhändler mit 40 ERP-Nutzern entscheidet in der Testphase, zusätzlich eine Schnittstelle zu einem zweiten Versanddienstleister anzubinden. Der Anbieter schätzt acht Personentage. Wir rechnen mit den Durchschnittswerten der BDU-Honorarstudie 2022, die wir auch für unsere Übersicht zu Beratungskosten nutzen (Projektleitung Ø 1.950 Euro, Junior-Berater Ø 1.350 Euro pro Tag, netto). Ihre tatsächlichen Sätze stehen im Angebot Ihres Partners.

Position Tage Tagessatz Summe netto
Konzeption und Abstimmung (Projektleitung) 2 1.950 € 3.900 €
Entwicklung und Test (Berater) 6 1.350 € 8.100 €
Direkte Kosten 8 12.000 €

Die direkten Kosten sind nur ein Teil. Verschiebt die Änderung den Go-Live um drei Wochen, laufen Lizenzen für Alt- und Neusystem parallel, das interne Team bleibt länger gebunden, und eine vereinbarte Vertragsstrafe für den Anbieter greift für diesen Zeitraum nicht mehr, weil Sie die Verschiebung selbst ausgelöst haben. Wer nur den Preis der Änderung freigibt und den neuen Termin übersieht, gibt diesen Schutz stillschweigend auf. Lassen Sie im Realisierungsangebot deshalb immer ausweisen, welche Meilensteine sich verschieben.

Wenn Sie vor einer Änderungsentscheidung stehen

  • Wenn die Funktion im Pflichtenheft steht, nur nicht im Detail: Widersprechen Sie der Einstufung als Change Request schriftlich und verweisen Sie auf die konkrete Stelle. Lassen Sie die Leistung unter Vorbehalt erbringen, damit das Projekt nicht stockt.
  • Wenn die Änderung für den Go-Live nicht zwingend ist: Schieben Sie sie in ein zweites Release nach der Hypercare-Phase. Nach dem Go-Live wissen Sie besser, was Sie wirklich brauchen, und der Termin bleibt geschützt.
  • Wenn der Anbieter die Änderung ablehnt und Ihr Vertrag kein Änderungsverfahren hat: Sie haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Umsetzung. Verhandeln Sie oder beauftragen Sie einen Dritten, sofern Lizenz und Gewährleistung das erlauben.
  • Wenn der Anbieter Mehrkosten für eine Mängelbeseitigung verlangt: Zahlen Sie nicht ohne Prüfung. Nacherfüllung ist kostenfrei. Lassen Sie sich zeigen, wo das Soll steht, von dem abgewichen wird.
  • Wenn sich Änderungen häufen: Ab etwa fünf offenen Anträgen lohnt ein eigener Termin, in dem Sie bündeln, priorisieren und streichen. Das spart Bewertungsaufwand auf beiden Seiten.

Checkliste für die Änderungsklausel im ERP-Vertrag

  • Recht des Kunden, zumutbare Änderungen zu verlangen, mit Weiterarbeit bei Uneinigkeit (Vorbild EVB-IT 17.6)
  • Feste Fristen in Arbeitstagen für Bewertung, Angebot und Freigabe
  • Stundensätze bzw. Tagessätze je Rolle als Anlage, gültig auch für Änderungen
  • Regelung, ob und ab welchem Umfang die Angebotserstellung selbst bezahlt wird
  • Namentlich benannte Freigabeberechtigte mit Betragsgrenzen
  • Pflicht, Auswirkungen auf Termine, Meilensteine und Vertragsstrafen im Angebot auszuweisen
  • Formular oder Ticket als einziger Weg, Änderungen zu beauftragen, plus Änderungsprotokoll als Vertragsanlage

Diese Punkte gehören in die Verhandlung vor Vertragsschluss. In unserem Beitrag zum ERP-Vertrag verhandeln finden Sie die übrigen Klauseln, die Sie gleich mit klären sollten.

Typische Fehler und wie Sie sie vermeiden

Änderungen im Workshop mündlich zusagen. Viele Verträge verlangen für Änderungen die Schriftform. Darauf verlassen sollten Sie sich nicht. Nach § 305b BGB haben individuelle Absprachen Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine Zusage Ihres Projektleiters im Meeting kann also wirksam sein, wenn er für solche Entscheidungen bevollmächtigt ist oder nach außen so auftritt, mit allen Kostenfolgen. Halten Sie jede Entscheidung im Protokoll fest und lassen Sie sie über das Formular laufen.

Kleine Änderungen nicht erfassen. Zwanzig Änderungen à einen halben Tag sind zehn Personentage. Erfassen Sie auch Kleinkram, notfalls in einer Sammelliste mit monatlicher Freigabe.

Festpreis als Rundumschutz verstehen. Ein Festpreis deckt nur das beschriebene Soll. Jede Erweiterung wird nach Aufwand oder neuem Angebot abgerechnet. Ein vager Festpreisvertrag ist deshalb oft teurer als ein sauber beschriebener Aufwandsvertrag.

Termine nicht mitverhandeln. Wer Preis und Termin getrennt behandelt, verliert den Überblick. Prüfen Sie bei jedem Angebot den Meilensteinplan mit.

Für wen sich ein ausgefeiltes Änderungsverfahren nicht lohnt

Ein Kleinbetrieb, der eine Standard-WaWi als SaaS mit wenigen Einstellungen bucht, braucht keine fünfstufige Prozedur. Dort reicht ein schriftliches Angebot pro Zusatzleistung und ein fester Stundensatz. Das Verfahren lohnt sich, sobald ein Implementierungspartner ein Implementierungsprojekt mit Customizing über mehrere Monate durchführt. Ab da rechnen sich die zwei Stunden Vertragsarbeit schon bei der ersten strittigen Änderung.

Häufige Fragen

Muss der ERP-Anbieter jeden Change Request umsetzen?
Nein. Ein gesetzliches Anordnungsrecht gibt es nur im Bauvertrag. Im ERP-Projekt besteht eine Pflicht zur Umsetzung nur, wenn der Vertrag sie vorsieht, etwa nach dem Vorbild von Ziffer 17 EVB-IT System, und die Änderung zumutbar ist.

Was zahle ich, wenn für die Änderung kein Preis vereinbart wurde?
Die übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB. In der Praxis orientiert sich das an den Stunden- oder Tagessätzen des Anbieters und am Markt. Ein im Vertrag festgelegter Satz vermeidet Streit.

Darf der Anbieter für das Angebot selbst Geld verlangen?
Nur wenn es vereinbart ist. Das EVB-IT-Muster erlaubt eine Vergütung, wenn das Angebot eine umfangreiche technische Planung erfordert, und auch dann nur nach einem eigenen Planungsangebot, das Sie annehmen müssen.

Verschiebt ein Change Request automatisch den Go-Live?
Nicht automatisch. Die Termine verschieben sich nur, soweit die Änderung sie tatsächlich beeinflusst und das vereinbart oder angemessen ist. Lassen Sie sich die betroffenen Meilensteine im Angebot nennen.

Wo finde ich Anbieter, die mit klaren Änderungsverfahren arbeiten?
Fragen Sie in der Auswahl gezielt nach dem Change-Request-Formular und dem Tagessatz für Änderungen. Eine Übersicht möglicher Kandidaten finden Sie in unserem Anbieter-Verzeichnis, Fachbegriffe erklärt das Glossar.

Meine Einschätzung: Verhandeln Sie die Änderungsklausel so ernsthaft wie den Preis. Wer feste Fristen, Tagessätze und eine Freigaberegel im Vertrag hat, kann in jedem Workshop entspannt neue Wünsche aufnehmen, weil klar ist, was sie kosten. Wer das nicht hat, erfährt es auf der Schlussrechnung. Mehr zu weiteren Kostentreibern lesen Sie in unserem Beitrag zu den versteckten Kosten der ERP-Einführung.

Quellen (Stand Oktober 2026): Panorama Consulting Group, The 2026 ERP Report (n=170, Befragung Jan. 2025 bis Jan. 2026), zitiert nach erp-software.org; Trovarit AG, ERP in der Praxis 2020/21; § 650b BGB und Art. 229 § 39 EGBGB (Bauvertragsrecht, in Kraft seit 1.1.2018); §§ 632, 305b BGB (dejure.org); EVB-IT System-AGB Version 2.0, Ziffer 17 (IT-Planungsrat); BDU-Honorarstudie 2022. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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