Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – die nationale Umsetzung des European Accessibility Act. Es betrifft unter anderem den elektronischen Geschäftsverkehr, also Online-Shops im B2C-Bereich. Betroffen sind Händler, die Produkte oder Dienstleistungen online an Verbraucher anbieten, unabhängig davon, ob der Shop über eine eigene Warenwirtschaft (WaWi) oder ein angebundenes ERP-System läuft. Eine pauschale Ausnahme für Kleinstunternehmen gibt es zwar, sie greift aber nicht bei allen Produktgruppen. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
Was ist das BFSG und seit wann gilt es?
Das BFSG setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in deutsches Recht um. Es verpflichtet Hersteller, Händler, Importeure und Dienstleister dazu, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zugänglich zu machen – also „auffindbar, zugänglich und nutzbar“ ohne besondere Erschwernis und in der Regel ohne fremde Hilfe. Das Gesetz ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten, verkündet wurde es bereits am 22. Juli 2021 (Quelle: e-recht24.de).
Wer ist betroffen – und wer nicht?
Erfasst sind Unternehmen, die im elektronischen Geschäftsverkehr tätig sind: Online-Shops, Online-Terminbuchungen, Messenger-Dienste, Bankdienstleistungen und Apps für den Personenverkehr zählen laut Gesetzestext ausdrücklich dazu. Für einen WaWi-Betreiber mit eigenem Webshop ist damit vor allem der Checkout-, Konto- und Bestellprozess relevant – also genau die Bereiche, in denen die Warenwirtschaft Produktdaten, Preise, Lagerbestände und Bestellstatus an den Shop ausspielt.
Eine Ausnahme gilt für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen: Wer weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro aufweist, ist von der Pflicht befreit (Quelle: e-recht24.de). Wichtig für den Handel: Verkauft ein Kleinstunternehmen bestimmte Produkte wie Smartphones oder Tablets, greift die Ausnahme nicht – hier bleibt die Pflicht zur Barrierefreiheit unabhängig von der Unternehmensgröße bestehen.
Welche technische Norm liegt zugrunde?
Das BFSG selbst definiert keine eigene technische Prüfnorm, verweist aber über die BITV auf die europäische Norm EN 301 549. Diese wurde gemeinsam von CEN, CENELEC und ETSI entwickelt und bündelt die WCAG-Anforderungen für Web (Kapitel 9), Non-Web-Dokumente (Kapitel 10) und Non-Web-Software wie mobile Apps (Kapitel 11) nach den vier WCAG-Prinzipien: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust. Die aktuell im EU-Amtsblatt zitierte Version 3.2.1 referenziert WCAG 2.1 Level AA; die EU-Kommission hat EN 301 549 ausdrücklich als Norm zur Unterstützung des European Accessibility Act benannt, Deutschland verweist über BITV und BFSG direkt darauf (Quelle: Deque Systems). In der Praxis bedeutet das: Ein Shop-Frontend, das WCAG 2.1 AA erfüllt, erfüllt in der Regel auch die technischen Mindestanforderungen des BFSG.
Bußgelder und Marktüberwachung
Die Einhaltung wird von Marktüberwachungsbehörden kontrolliert, unter anderem mittels sogenannter BITV-Tests. Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro geahndet werden (Quelle: e-recht24.de). Für Selbstbedienungsterminals gilt eine Übergangsfrist von 15 Jahren – für den laufenden Online-Shop-Betrieb existiert dagegen keine separate Schonfrist, hier gilt die Pflicht seit dem Stichtag unmittelbar.
Was WaWi-Betreiber jetzt konkret prüfen sollten
Die Barrierefreiheit eines Online-Shops hängt nicht nur am Shopsystem selbst, sondern auch an den Daten und Prozessen, die aus der Warenwirtschaft kommen. Sinnvolle Prüfpunkte:
- Werden Produktbilder aus der WaWi mit Alt-Texten an den Shop übergeben, oder fehlen diese in der Produktdatenpflege?
- Sind Bestell- und Rechnungsformulare (inklusive Fehlermeldungen bei der Adress- oder Zahlungsdatenprüfung) per Tastatur und Screenreader bedienbar?
- Lässt sich der Bestellstatus, der häufig direkt aus dem ERP-System in ein Kundenkonto gespiegelt wird, auch ohne Maus und mit ausreichendem Kontrast nachvollziehen?
- Prüft der Shop- oder Agentur-Dienstleister die Schnittstelle zwischen WaWi und Shop (siehe dazu auch unseren Beitrag zur ERP-Schnittstelle zum Onlineshop) explizit auf WCAG-Konformität der ausgespielten Inhalte?
- Existiert eine Dokumentation (Barrierefreiheitserklärung), falls die Marktüberwachungsbehörde Nachweise verlangt?
Wer ohnehin regelmäßig rechtliche Pflichten im Zusammenhang mit der eingesetzten Software prüft – etwa den Auftragsverarbeitungsvertrag bei ERP-Software oder die CSRD-Berichtspflichten im ERP – sollte das BFSG in dieselbe Compliance-Checkliste aufnehmen. Gerade im Einzelhandel mit eigenem Webshop und im Retourenprozess, wo Kundinnen und Kunden Formulare und Status-Seiten selbst bedienen, wirkt sich mangelnde Barrierefreiheit unmittelbar auf die Nutzbarkeit aus.
Das Wichtigste in Kürze
- Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025 und setzt den European Accessibility Act in Deutschland um.
- Betroffen sind unter anderem Online-Shops im B2C-Geschäft, inklusive Checkout-, Konto- und Bestellprozess.
- Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte, max. 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme) sind bei Dienstleistungen grundsätzlich ausgenommen – beim Verkauf bestimmter Produkte wie Smartphones oder Tablets jedoch nicht.
- Technische Referenznorm ist EN 301 549, die WCAG 2.1 Level AA abbildet.
- Bußgelder bei Verstößen können bis zu 100.000 Euro betragen, kontrolliert über Marktüberwachungsbehörden und BITV-Tests.
- Für WaWi-Betreiber betrifft das vor allem die Daten und Formulare, die aus dem ERP-System in den Shop gespielt werden – nicht nur das Shop-Theme selbst.
Häufige Fragen zum BFSG im Online-Shop
Gilt das BFSG auch für reine B2B-Shops?
Das BFSG ist auf den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern (B2C) ausgerichtet. Ein Shop, der ausschließlich an Geschäftskunden verkauft, fällt nach der Gesetzessystematik grundsätzlich nicht in den direkten Anwendungsbereich – sobald aber auch Privatkunden bestellen können, kann die Pflicht greifen.
Reicht es, wenn das Shopsystem selbst barrierefrei ist?
Nein. Inhalte, die aus der Warenwirtschaft oder dem ERP-System stammen – etwa Produktbilder ohne Alt-Text, generierte PDF-Rechnungen oder dynamisch erzeugte Formularfelder – können die Barrierefreiheit des gesamten Shops beeinträchtigen, selbst wenn das Shop-Theme selbst WCAG-konform ist.
Welche Norm muss ein Online-Shop konkret erfüllen?
Als technische Referenz gilt EN 301 549, die in der aktuell relevanten Version WCAG 2.1 Level AA abbildet. Deutschland verweist über BITV und BFSG auf diese Norm.
Was passiert bei einem Verstoß?
Marktüberwachungsbehörden können die Einhaltung prüfen, unter anderem per BITV-Test. Bei Verstößen sind Bußgelder bis zu 100.000 Euro möglich.
Gibt es eine Übergangsfrist für bestehende Shops?
Für Selbstbedienungsterminals gilt eine 15-jährige Übergangsfrist. Für den laufenden Online-Shop-Betrieb ist im Gesetzestext keine separate Schonfrist vorgesehen – die Pflicht besteht seit dem Stichtag 28. Juni 2025.
Meine Einschätzung: Das BFSG wird in der WaWi-Praxis bisher häufig als reines Shop-Theme-Thema behandelt und damit an die Agentur delegiert. Das greift zu kurz, weil ein relevanter Teil der Barrierefreiheitsprobleme aus den Daten entsteht, die das ERP-System liefert – fehlende Alt-Texte, unstrukturierte Produktbeschreibungen oder schlecht zugängliche PDF-Belege. Wer die Schnittstelle zwischen Warenwirtschaft und Shop ohnehin technisch betreut, sollte die Barrierefreiheit der ausgespielten Inhalte als eigenen Prüfpunkt in die Wartung aufnehmen, statt sie einmalig beim Shop-Relaunch abzuhaken.
Einen Überblick über WaWi- und ERP-Anbieter mit Shop-Anbindung finden Sie in unserem Anbieter-Verzeichnis, Fachbegriffe rund um Schnittstellen und Compliance erklärt unser Glossar. Weitere Beiträge zum Thema finden Sie in der Kategorie Ratgeber & Praxis.


