Seit Februar 2026 gilt für die CSRD-Berichtspflicht eine neue, deutlich engere Schwelle: Nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und mehr als 450 Millionen Euro Jahresumsatz müssen zwingend nach den ESRS-Standards berichten. Für alle anderen Unternehmen bleibt die Nachhaltigkeitsberichterstattung freiwillig oder ergibt sich indirekt über Kunden- und Lieferkettenanfragen – trotzdem lohnt sich ein Blick darauf, welche Daten ein ERP-System dafür liefern müsste, weil die Anfragen aus der Lieferkette in der Praxis trotzdem ankommen.
Die neuen CSRD-Schwellenwerte seit der Omnibus-Reform
Mit der Richtlinie (EU) 2026/470, veröffentlicht am 26.02.2026 im EU-Amtsblatt, hat die EU die ursprünglichen CSRD-Kriterien deutlich angehoben. Bislang galt die sogenannte 2-von-3-Regel: Unternehmen waren berichtspflichtig, wenn sie mindestens zwei der drei Kriterien 250 Mitarbeitende, 20 Millionen Euro Bilanzsumme oder 40 Millionen Euro Nettoumsatzerlöse erfüllten. Nach der Reform gilt stattdessen ein kumulatives Kriterium: Ein Unternehmen muss sowohl mehr als 1.000 Mitarbeitende als auch mehr als 450 Millionen Euro Jahresumsatz aufweisen. Die Kapitalmarktorientierung spielt für die Pflicht als solche keine Rolle mehr, börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen erhalten aber einen eigenen, vereinfachten LSME-Standard.
Zeitlich greift die neue Regelung für neu erfasste Großunternehmen einheitlich ab dem Geschäftsjahr 2027, der erste Bericht ist damit 2028 fällig. Bereits zuvor nach der alten NFRD berichtspflichtige Unternehmen mussten schon ab dem Geschäftsjahr 2024 berichten und bleiben in der Pflicht. Die EU-Mitgliedstaaten haben bis zum 19.03.2027 Zeit, die geänderte Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
Wie stark sich der Kreis der Betroffenen verändert hat
Vor der Omnibus-Reform hätte die alte 2-von-3-Regel ab dem Geschäftsjahr 2025 kumulativ bereits rund 13.751 Unternehmen in Deutschland erfasst, ab dem Geschäftsjahr 2026 wären es rund 14.968 gewesen (Zahlen aus einer früheren, auf der ursprünglichen CSRD-Fassung beruhenden Schätzung). Mit den neuen, deutlich höheren Schwellenwerten reduziert sich der betroffene Kreis EU-weit nach ersten Einschätzungen um rund 80 bis 90 Prozent gegenüber der ursprünglichen Fassung der Richtlinie – konkrete, aktualisierte Zahlen für Deutschland nach der Reform liegen öffentlich noch nicht vor, dazu: keine Angabe.
Für die meisten Unternehmen aus dem deutschen Mittelstand heißt das: Die unmittelbare gesetzliche CSRD-Pflicht entfällt in den meisten Fällen. Wer jedoch als Zulieferer, Dienstleister oder Vertragspartner eines großen, weiterhin berichtspflichtigen Unternehmens arbeitet, bekommt die Anforderungen oft indirekt zu spüren: Große Kunden fragen Energie-, Emissions- oder Lieferkettendaten bei ihren Zulieferern ab, um die eigene Berichtspflicht zu erfüllen.
Welche Daten ein ERP-System für die Nachhaltigkeitsberichterstattung liefern soll
Unabhängig davon, ob ein Unternehmen selbst berichtspflichtig ist oder nur Daten für einen Kunden liefert, läuft es auf dieselben Datenpunkte hinaus, die in einem ERP- bzw. Warenwirtschaftssystem ohnehin anfallen oder anfallen könnten:
- Energiedaten zu Produktion und Betrieb (relevant für den ESRS-Umweltstandard E1)
- Mengen- und Transportdaten entlang der Lieferkette, etwa wie viele Tonnen Ware über welche Vertriebswege transportiert werden, als Grundlage für CO2-Berechnungen
- Einkaufs- und Materialdaten aus dem Beschaffungsprozess
- Abfall- und Produktionsmengen aus der Fertigung
Die Praxis zeigt allerdings eine Lücke zwischen Anspruch und Wirklichkeit: Laut dem PwC Global CSRD Survey nennen bis zu 60 Prozent der befragten Unternehmen die Verfügbarkeit und Qualität der benötigten Daten als größte Herausforderung bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung, und fast 70 Prozent arbeiten dafür aktuell noch mit Exceltabellen statt mit einer durchgängigen Anbindung an das ERP-System. Saubere Stammdaten sind damit auch für die Nachhaltigkeitsberichterstattung eine Grundvoraussetzung, nicht nur für klassische betriebswirtschaftliche Auswertungen.
Was das für Mittelstand und KMU praktisch bedeutet
Wer aktuell nicht unter die verschärften CSRD-Schwellenwerte fällt, muss nicht sofort ein eigenes ESG-Modul anschaffen. Sinnvoll ist trotzdem, die eigenen Stammdaten so zu pflegen, dass sich Energie-, Einkaufs- und Transportdaten bei Bedarf strukturiert auswerten lassen – etwa über ein Dashboard oder einen Bericht, der direkt aus dem ERP-System gespeist wird, statt Zahlen händisch aus mehreren Quellen zusammenzutragen. Wo das Standardsystem keine passenden Felder vorsieht, lässt sich das oft über gezieltes Customizing oder eine zusätzliche Schnittstelle zu einer spezialisierten ESG-Software lösen, statt die komplette Nachhaltigkeitsberichterstattung außerhalb des ERP-Systems in Tabellen zu pflegen.
Ein Blick auf das eigene Anbieter-Verzeichnis lohnt sich, wenn ein ERP-Wechsel ohnehin ansteht und Nachhaltigkeitsdaten absehbar an Bedeutung gewinnen – in dem Fall kann die Frage nach ESG-Funktionen oder passenden Schnittstellen schon bei der Anbindung an Finanzbuchhaltung und andere Umsysteme mitgedacht werden.
Häufige Fragen zu CSRD und ERP
Muss jedes Unternehmen jetzt CSRD-Daten aus dem ERP liefern?
Nein. Nach der Omnibus-Reform sind nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und mehr als 450 Millionen Euro Jahresumsatz direkt gesetzlich berichtspflichtig. Kleinere Unternehmen können aber indirekt über Kundenanfragen betroffen sein.
Ab wann gilt die neue CSRD-Schwelle?
Die Richtlinie (EU) 2026/470 wurde am 26.02.2026 veröffentlicht. Neu erfasste Großunternehmen berichten einheitlich ab dem Geschäftsjahr 2027, der erste Bericht ist 2028 fällig. Die Mitgliedstaaten müssen die Änderungen bis zum 19.03.2027 in nationales Recht umsetzen.
Reicht mein ERP-System für die Nachhaltigkeitsberichterstattung aus?
Das kommt auf das System und die Datenqualität an. Viele Unternehmen nutzen laut PwC-Umfrage aktuell noch Exceltabellen, weil Daten aus dem ERP-System nicht durchgängig für ESG-Auswertungen aufbereitet sind. Saubere Stammdaten und, wo nötig, eine zusätzliche Schnittstelle zu einer ESG-Software sind oft der pragmatischere Weg als ein kompletter Systemwechsel allein wegen der Berichtspflicht.
Was bedeutet die alte 2-von-3-Regel noch?
Sie betraf ursprünglich Unternehmen mit mindestens zwei der drei Kriterien 250 Mitarbeitende, 20 Millionen Euro Bilanzsumme oder 40 Millionen Euro Umsatz. Diese Regel ist durch die Omnibus-Reform für neu erfasste Unternehmen durch die höheren, kumulativen Schwellenwerte abgelöst worden.
Das Wichtigste in Kürze
- Seit der Omnibus-Richtlinie (EU) 2026/470 vom 26.02.2026 gilt für neu erfasste Unternehmen die CSRD-Pflicht erst ab mehr als 1.000 Mitarbeitenden und mehr als 450 Millionen Euro Jahresumsatz.
- Neu erfasste Großunternehmen berichten einheitlich ab dem Geschäftsjahr 2027 (Bericht 2028), Mitgliedstaaten setzen die Richtlinie bis zum 19.03.2027 um.
- Der Kreis der direkt Betroffenen schrumpft laut ersten Einschätzungen EU-weit um rund 80 bis 90 Prozent gegenüber der ursprünglichen CSRD-Fassung.
- Laut PwC Global CSRD Survey nennen bis zu 60 Prozent der Unternehmen Datenverfügbarkeit und -qualität als größte Herausforderung, fast 70 Prozent nutzen dafür noch Exceltabellen statt ERP-Anbindung.
- Auch ohne eigene Berichtspflicht lohnt sich saubere Stammdatenpflege im ERP-System, weil Lieferketten- und Kundenanfragen zu Nachhaltigkeitsdaten unabhängig von der eigenen Berichtspflicht entstehen können.
Meine Einschätzung: Die Omnibus-Reform nimmt den meisten deutschen Mittelständlern den unmittelbaren gesetzlichen Druck, trotzdem würde ich das Thema nicht komplett von der Agenda nehmen. Wer schon heute dafür sorgt, dass Energie-, Einkaufs- und Transportdaten im ERP-System strukturiert statt in einzelnen Exceltabellen vorliegen, tut sich leichter, sobald ein Großkunde oder eine Bank doch danach fragt.


