Wer als Online-Händler Kartons, Füllmaterial oder Folienbeutel verschickt, ist in den meisten Fällen Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes. Das bedeutet zwei Pflichten auf einmal: die Registrierung im Verpackungsregister LUCID und die Beteiligung an einem dualen System. Wer eine davon vergisst, riskiert nicht nur ein Bußgeld bis 200.000 Euro, sondern auch die Sperrung des eigenen Kontos bei Amazon oder Otto. Seit August 2026 kommt mit der EU-Verpackungsverordnung PPWR eine dritte Baustelle hinzu, und wer Einwegkunststoff-Füllmaterial oder -Becher verschickt, fällt zusätzlich unter das Einwegkunststofffondsgesetz. Für ein Warenwirtschaftssystem heißt das: Verpackungsdaten gehören heute zum Stammdatensatz, nicht in eine separate Excel-Liste, die am Jahresende irgendjemand zusammenträgt.
Registrierung und Systembeteiligung sind zwei getrennte Pflichten
Seit dem 1. Januar 2019 regelt das Verpackungsgesetz (VerpackG) das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen in Deutschland. Bis zum 30. Juni 2022 mussten sich nur Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen bei LUCID registrieren. Seit dem 1. Juli 2022 ist die Registrierungspflicht von der Systembeteiligungspflicht entkoppelt: Wer Verpackungen in Verkehr bringt, muss sich registrieren, unabhängig davon, ob die Verpackung überhaupt lizenzpflichtig ist. Seither gilt die Registrierungspflicht auch für reine Serviceverpackungen wie Versandtüten oder Kartonagen, die ein Fulfillment-Dienstleister im Auftrag eines Händlers befüllt.
Das führt in der Praxis zu einem häufigen Missverständnis: Ein Händler registriert sich bei LUCID, hält sich damit formal für compliant und vergisst die zweite, teurere Pflicht, die Beteiligung an einem dualen System wie Der Grüne Punkt, Landbell oder Interzero. Beide Pflichten sind rechtlich unabhängig voneinander zu erfüllen, und beide werden von der Zentralen Stelle Verpackungsregister kontrolliert.
Welche Bußgelder bei Verstößen drohen
Ein Verstoß gegen das Vertriebsverbot, also das Inverkehrbringen von Verpackungen ohne oder mit fehlerhafter LUCID-Registrierung, ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 VerpackG. Die zuständige Behörde kann sie mit einer Geldbuße bis 100.000 Euro ahnden. Fehlt bei systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zusätzlich die Beteiligung an einem dualen System oder ist sie unvollständig, steigt der Bußgeldrahmen auf bis zu 200.000 Euro. Auch Marktplatzbetreiber und Fulfillment-Dienstleister haften mit: Wer als Betreiber Angebote nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zulässt, riskiert ebenfalls ein Bußgeld bis 100.000 Euro. Das erklärt, warum Amazon, Otto und eBay seit Jahren eine gültige LUCID-Registrierungsnummer verlangen, bevor ein Verkäuferkonto überhaupt Produkte listen darf.
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Pflichten und Fristen zusammen, chronologisch nach Inkrafttreten.
| Datum | Was gilt ab diesem Zeitpunkt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| 01.01.2019 | VerpackG regelt Inverkehrbringen, Rücknahme und Verwertung von Verpackungen | VerpackG |
| 01.07.2022 | Registrierungspflicht von Systembeteiligungspflicht entkoppelt, auch Serviceverpackungen registrierungspflichtig | VerpackG-Novelle |
| 31.12.2024 | Frist für bereits aktive Hersteller zur Registrierung im Einwegkunststoffregister | EWKFondsG |
| 01.01.2025 | Vertriebsverbot für Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister bei nicht registrierten Einwegkunststoff-Herstellern | EWKFondsG |
| 11.02.2025 | EU-Verpackungsverordnung PPWR tritt in Kraft | VO (EU) 2025/40 |
| 12.08.2026 | Großteil der PPWR-Pflichten wird unmittelbar anwendbar | VO (EU) 2025/40 |
| ab 2026 | QR-Code auf Verpackungen mit Materialinformationen vorgeschrieben | VO (EU) 2025/40, Art. 12/13 |
| ab 2028 | Zusätzliche Angaben zu Materialzusammensetzung, Rezyklatanteil und Kompostierbarkeit | VO (EU) 2025/40, Art. 12/13 |
PPWR: Was ab 2026 zusätzlich zur Pflicht wird
Die EU-Verpackungsverordnung PPWR wurde am 19. Dezember 2024 von Parlament und Rat verabschiedet, am 22. Januar 2025 im Amtsblatt veröffentlicht und ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten. Die meisten Pflichten gelten seit dem 12. August 2026 unmittelbar, also als EU-Verordnung ohne nationales Umsetzungsgesetz. Für Online-Händler sind vor allem zwei Punkte relevant. Erstens die Kennzeichnung: Seit 2026 ist ein QR-Code mit Materialangaben auf Verpackungen vorgeschrieben, ab 2028 kommen Angaben zu Rezyklatanteil und Kompostierbarkeit hinzu. Zweitens die Verpackungsminimierung nach Artikel 10: Ab 2030 darf das Leerraumverhältnis bei Versandverpackungen maximal 50 Prozent betragen, was in der Praxis bedeutet, dass ein Versandkarton nicht mehr doppelt so groß sein darf wie nötig, nur weil er im Lager gerade verfügbar ist.
Wer heute neue Verpackungsgrößen im Warenwirtschaftssystem anlegt, sollte das Leerraumverhältnis bereits mitdenken. Eine Anpassung der Kartonagen im Jahr 2029 unter Zeitdruck ist aufwendiger als eine Verpackungsstrategie, die von Anfang an auf wenige, gut gefüllte Formate setzt.
EWKFondsG: eine zweite, oft übersehene Pflicht
Parallel zum Verpackungsgesetz existiert seit 2021 das Einwegkunststofffondsgesetz. Es betrifft nicht Verpackungen allgemein, sondern eine Liste bestimmter Einwegkunststoffprodukte: Lebensmittelbehälter für den unmittelbaren Verzehr, Trinkbecher mit Deckel, leichte Plastiktüten unter 50 Mikrometer Wandstärke, Feuchttücher und Getränkebehälter bis drei Liter. Wer solche Produkte als Füllmaterial oder Beigabe verschickt, zum Beispiel einen Einwegbecher als Werbegeschenk, ist nach dem Umweltbundesamt verpflichtet, sich zusätzlich im Einwegkunststoffregister zu registrieren. Hersteller, die bereits am Markt aktiv waren, mussten das bis zum 31. Dezember 2024 nachholen. Seit dem 1. Januar 2025 dürfen Marktplatzbetreiber und Fulfillment-Dienstleister keine Produkte nicht registrierter Hersteller mehr anbieten oder abwickeln. Die Abgabe selbst, mit der die Folgekosten der Vermüllung öffentlicher Räume finanziert werden, hat das Umweltbundesamt mit bis zu 434 Millionen Euro jährlicher Reinigungskosten für Städte und Gemeinden begründet.
Sind Sie Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes?
Die Antwort hängt davon ab, wer die Verpackung zuerst befüllt und in Verkehr bringt, nicht davon, wer am Ende verkauft.
- Wenn Sie Ware importieren, unter eigener Marke verpacken und erstmals verschicken: Sie sind Hersteller, LUCID-Registrierung und Systembeteiligung sind Pflicht.
- Wenn Sie fremde Markenware unverändert weiterverkaufen und selbst keine Verpackung befüllen: Sie sind in der Regel kein Hersteller, sollten das aber bei Eigenmarken-Anteilen im Sortiment regelmäßig neu prüfen.
- Wenn Sie ausschließlich über einen Marktplatz wie Amazon oder Otto verkaufen: Der Marktplatz muss Ihre Registrierung prüfen, die rechtliche Verantwortung für die Registrierung selbst bleibt trotzdem bei Ihnen als Händler.
- Wenn Sie nur Transportkartons für den Versand an Endkunden nutzen, ohne dass Kunden eine zusätzliche Verkaufsverpackung sehen: Auch diese Versandverpackung ist systembeteiligungspflichtig, genau wie die eigentliche Produktverpackung.
Was das Warenwirtschaftssystem abbilden sollte
Ein ERP-System, das Verpackungsdaten nur als Freitextfeld im Artikelstamm führt, hilft bei einer Kontrolle wenig. Sinnvoll ist eine Struktur, die folgende Punkte je Verpackungseinheit abbildet:
- Materialart beziehungsweise Fraktion (Papier, Kunststoff, Verbundstoff, Glas, Metall) je Verpackungskomponente, denn ein Produkt besteht oft aus mehreren Materialien.
- Gewicht pro Verpackungseinheit, getrennt nach Verkaufs-, Um- und Versandverpackung.
- LUCID-Registrierungsnummer und die Vertrags- beziehungsweise Lizenznummer des dualen Systems als festes Stammdatenfeld, sodass niemand erst im Ordner suchen muss.
- Jährlicher Export der Meldemengen in dem Format, das das jeweilige duale System für die Mengenmeldung verlangt.
- Schnittstelle oder zumindest ein Report, der die LUCID-Nummer für Marktplatz-Onboarding-Formulare bereitstellt, da Amazon und Otto diese bei der Kontoeinrichtung abfragen.
- Versionierung, wenn sich Verpackungsgrößen oder -materialien ändern, damit die gemeldete Menge zum tatsächlich verschickten Material passt.
Typische Fehler in der Praxis
Vier Fehler tauchen in der Beratungspraxis besonders häufig auf. Erstens die Verwechslung von Registrierung und Systembeteiligung: Ein Blick ins LUCID-Portal reicht nicht, die Lizenzierung bei einem dualen System ist eine zweite, separate Vertragsbeziehung. Zweitens werden Transport- und Umverpackungen vergessen, weil nur die sichtbare Verkaufsverpackung im Kopf ist. Drittens bleibt die PPWR-Kennzeichnungspflicht unbeachtet, weil Unternehmen weiterhin nur auf das deutsche VerpackG schauen und die parallel geltende EU-Verordnung übersehen. Viertens werden Marktplatzkonten gesperrt, weil die LUCID-Daten nicht rechtzeitig im Händlerportal hochgeladen wurden, obwohl die Registrierung selbst längst erfolgt war.
Ein Bußgeld trifft den Verstoß, nicht die Stückzahl
Ein verbreiteter Irrtum lohnt eine genauere Rechnung. Wer glaubt, das Risiko sei bei wenigen hundert verschickten Paketen gering, unterschätzt die Systematik des Gesetzes. Ein Online-Händler, der über zwei Jahre 50.000 Pakete mit unlizenziertem Kunststoff-Füllmaterial verschickt, zahlt bei einer Kontrolle nicht 50.000 Einzelbußgelder. Die Behörde ahndet den Verstoß gegen die Registrierungs- oder Systembeteiligungspflicht als solchen, mit bis zu 100.000 beziehungsweise 200.000 Euro nach § 36 VerpackG, unabhängig von der tatsächlich verschickten Menge. Das macht das Risiko für kleine Versender im Verhältnis größer, nicht kleiner: Wer nur wenig Umsatz macht, aber ebenso wenig in Compliance investiert, steht im Ernstfall demselben Bußgeldrahmen gegenüber wie ein großer Versender.
Meine Einschätzung
Für Online-Händler mit eigener Verpackung oder Eigenmarken-Anteil führt an LUCID-Registrierung und Systembeteiligung kein Weg vorbei, und die Kosten dafür sind im Vergleich zum Bußgeldrisiko gering. Wer dagegen ausschließlich Dropshipping ohne eigene Verpackung betreibt und das vertraglich mit dem Lieferanten absichert, trägt ein deutlich kleineres Risiko, sollte die Vertragslage aber schriftlich dokumentieren, falls eine Behörde nachfragt. Für alle anderen lohnt sich der einmalige Aufwand, Verpackungsdaten als festen Bestandteil im Artikelstamm des Warenwirtschaftssystems zu verankern, deutlich mehr als eine jährliche Sondererhebung kurz vor der Meldefrist.
Häufige Fragen zum Verpackungsgesetz im Online-Handel
Reicht die LUCID-Registrierung allein aus, um compliant zu sein?
Nein. Die Registrierung ist seit 1. Juli 2022 von der Systembeteiligungspflicht entkoppelt. Für systembeteiligungspflichtige Verpackungen braucht es zusätzlich einen Vertrag mit einem dualen System.
Muss ich auch neutrale Versandkartons ohne Werbedruck lizenzieren?
Ja. Die Pflicht hängt an der Materialart und daran, dass die Verpackung beim privaten Endkunden als Abfall anfällt, nicht an Werbedruck oder Branding.
Was passiert, wenn ich mich erst jetzt registriere, obwohl ich schon länger verkaufe?
Eine verspätete Registrierung ist möglich und beendet das laufende Vertriebsverbot, schützt aber nicht automatisch vor einem Bußgeld für die Vergangenheit, wenn die Zentrale Stelle den Zeitraum ohne Registrierung feststellt.
Gilt die PPWR zusätzlich zum deutschen Verpackungsgesetz oder ersetzt sie es?
Beide gelten parallel. Das VerpackG regelt weiterhin Registrierung und Systembeteiligung, die PPWR als EU-Verordnung bringt zusätzliche Anforderungen an Kennzeichnung, Recyclingfähigkeit und Mindestrezyklatanteile.
Betrifft das Einwegkunststofffondsgesetz auch normales Verpackungsmaterial wie Luftkissenfolie?
Nein, das EWKFondsG gilt nur für die im Gesetz gelistete Produktliste wie Einwegbecher, bestimmte Lebensmittelbehälter oder leichte Tragetaschen. Normales Füllmaterial wie Luftkissenfolie fällt unter das VerpackG, nicht unter das EWKFondsG.
Wie stark sich Verpackungsvorgaben inzwischen mit der Anbindung an Onlineshop-Systeme wie Shopware oder Shopify und an Marktplätze wie Amazon und eBay verzahnen, zeigt sich auch beim Versand selbst: Wer Versanddienstleister wie DHL, DPD oder UPS anbindet, sollte Verpackungsdaten in derselben Stammdatenstruktur führen. Eine ähnliche gesetzliche Pflicht für Onlineshop-Betreiber, die ebenfalls häufig unterschätzt wird, behandelt der Beitrag zur Barrierefreiheit im Online-Shop nach dem BFSG. Wer die Grundlagen branchenspezifischer ERP-Auswahl nachlesen möchte, findet sie im Beitrag zur ERP-Software für den Einzelhandel. Begriffe rund um Compliance und Systembeteiligung erklärt das Glossar, einen Überblick über ERP-Anbieter mit Fokus auf E-Commerce bietet das Anbieter-Verzeichnis.


